Hafenordnung
Chiemsee Marina GmbH | Segelhafen Harras
Hafenordnung
Die Hafenanlage ist eine Einrichtung der Chiemsee Marina GmbH GmbH, die der Erholung und dem Sport dient. Für das Hafengelände und den Bereich der Anlage wurde folgende Regelung erlassen:
Geltungsbereich / Zweckbestimmung / Hausrecht
➢ Die Land- und Wasserflächen des Hafens sind Besitz/Pachtflächen der Chiemsee Marina GmbH und nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Das Hausrecht obliegt der Chiemsee Marina GmbH (Betreiberin).
➢ Die Hafenordnung gilt für die gesamte Hafenanlage, die aus den Steganlagen mit Aufbauten, der Wasserfläche des Segelhafen Harras sowie den landseitigen Verkehrswegen, Abstellflächen und Gebäuden auf dem gesamten Gelände der Chiemsee Marina GmbH besteht.
➢ Die Bestimmungen der Hafenordnung sind für alle Personen, welche die Hafenanlage betreten oder befahren, verbindlich.
➢ Verstöße gegen die Hafenordnung, sowie Nichtbefolgung der Anweisungen des Personals der Chiemsee Marina GmbH, haben die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des Hausrechts zur Folge und können zum Verlust des Liegeplatzes führen.
Allgemeine Verkehrsregeln / Nutzung / Bedienung der Hafeneinrichtungen
Allgemein Bestimmungen
➢ Das Betreten des Hafengeländes geschieht auf eigene Gefahr; für Unfälle, Diebstahl oder Beschädigungen übernimmt die Betreiberin keinerlei Haftung, es sei denn, dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz bei Erfüllungsgehilfen der Betreiberin vorliegt. Das Betreten der Steganlagen ist nur Liegeplatznutzern gestattet.
➢ Das Betreten des Segelhafens ist nur den Bootsliegeplatzinhabern mit deren Gästen gestattet.
➢ Jeder(e) Benutzer(in) des Hafens hat sich so zu verhalten, dass Andere weder belästigt, behindert noch geschädigt werden.
➢ Im Hafenbereich besteht für alle Bootseigner Meldepflicht von verschuldet oder unverschuldet verursachten Beschädigungen der Hafenanlage, sowie an Booten und Sicherheitseinrichtungen.
➢ Das Personal der Chiemsee Marina GmbH ist berechtigt, die der Sicherheit und Leichtigkeit des fließenden und ruhenden Schiffs- und Landverkehrs dienlichen Anweisungen zu treffen. Deren diesbezüglichen Weisungen ist Folge zu leisten. Bei Gefahr im Verzuge oder im Falle der Behinderung des Hafenbetriebes sind sie berechtigt, die im Hafen liegenden/eingelagerten Schiffe zu betreten und zu verholen/zu verlegen.
➢ Zum Saisonbeginn / -ende muss sich jede(r) Liegeplatzinhaber(in) bei der Hafenverwaltung melden, damit eventuell bestehende Unklarheiten ausgeräumt werden können.
➢ Zum Nachweis ihres Liegerechts haben Festlieger die jeweils für eine Saison von der Betreiberin ausgegebenen Plaketten gut sichtbar am Bug, steuerbortseitig oder einer vergleichbar geeigneten Stelle anzubringen.
➢ Wasserliegeplätze werden ab Saisonbeginn vergeben und können, wenn keine Beschränkung für Freizeitanlagen durch die Infektionsschutzverordnung oder andere Vorordnungen oder Gesetze bestehen, belegt werden.
➢ Wasserlieger müssen, sofern sie nicht ins Winterlager überwechseln, ihren Liegeplatz bis 31. Oktober räumen, zumindest dem Hafenmeister ihr weiteres Vorhaben mitteilen. Sollte dies nicht der Fall sein, werden für Wasserlieger mit Beginn der Woche, die auf den 31. Oktober folgt, für jede angefangene Woche Verzugsgebühren in Höhe von derzeit € 150,00 (brutto) berechnet. Bootseigner(innen), deren Boot sich nach dem 31. Oktober an der Steganlage befindet, erkennen an, dass Ihr Boot auf eigene Kosten und Gefahr vom Personal der Chiemsee Marina GmbH aus dem Wasser an Land verlegt wird.
➢ Bootseigner(innen) mit Sommer-/Winterlager in der Hafenanlage müssen ihren Lagerplatz in Abhängigkeit von Beschränkung für Freizeitanlagen durch die Verordnung oder Gesetze entsprechend zu den Saisonzeiten räumen, zumindest dem Werftpersonal ihr weiteres Vorhaben kundtun. Sollte dies nicht der Fall sein, werden mit Beginn der 3. Woche nach Aufhebung einer VO, für jede angefangene Woche Verzugsgebühren in Höhe von derzeit € 150,00 (brutto) berechnet. Beschränkungen durch z.B. Verordnungen, Gesetze oder andere Vorgaben / Ereignisse entbinden nicht von der Zahlungspflicht des Nutzers.
➢ Änderungen der Adressen oder Bootswechsel bei Liegeplatznutzer(innen) sind unverzüglich dem Personal der Chiemsee Marina GmbH mitzuteilen!
➢ Das Baden, Angeln und Fischen ist im Hafen verboten. Dieses gilt auch für die äußeren Steganlagen.
Verkehrsregeln
➢ Der Segelhafen Harras ist angrenzend an das Gelände der RoMed- Klinik Prien a. Ch.. Deshalb wird
großer Wert auf einen ruhigen Betrieb gelegt. Fahrzeuge sind nur für den unbedingt notwendigen Zu- und Abtransport zulässig.
➢ Das Hafengelände darf nur zum Bootsan- bzw. abtransport befahren werden. Auf dem Hafengelände herrscht absolutes Parkverbot. Notwendiges Abstellen der Kraftfahrzeuge erfolgt auf Flächen die von Personen der Chiemsee Marina GmbH zugewiesen wurden.
Die Höchstgeschwindigkeit auf dem gesamten Gelände beträgt 5 km/h.
➢ Das Abstellen von Gegenständen aller Art und Bootslagerböcken, Bootsanhänger bedarf der vorherigen Zustimmung der Hafenverwaltung.
➢ Betriebsfahrzeuge des Sportboothafens und Fahrzeuge im Schleppverkehr haben Vorfahrt vor dem übrigen Verkehr.
➢ Fahrräder werden in den vorhandenen Fahrradständern abgestellt. Das Abstellen der Zweiräder an anderen Plätzen im Hafengelände ist in jedem Falle untersagt.
➢ Innerhalb der Hafenanlage ist so zu fahren, dass unnötiger Schwell vermieden wird.
➢ Auslaufende Boote haben Wegerecht gegenüber einlaufenden Booten. Im Hafenbereich gilt die Verordnung für die Schifffahrt auf den bayerischen Gewässern (Schifffahrtsordnung – SchO) in Ihrer neuesten gültigen Fassung, sowie der/die Vollzug der Bayerischen Schifffahrtsordnung – Schifffahrtsbekanntmachung (Schifffahrtsbekanntmachung – SchBek).
➢ Das Ankern im Hafen ist untersagt.
Steganlagen
➢ Die Steganlage darf nicht zur Lagerung von Geräten, Kanistern, Planengestellen oder anderer Gegenstände jeglicher Art benutzt werden. Auch kurzfristige Lagerung ist untersagt. Die Stege müssen jederzeit freigehalten werden. Leinen dürfen nicht über den Steg gespannt werden oder auf dem Steg aufliegen. Bei Zuwiderhandlung haftet der Verursacher für Sach- und Personenschäden.
➢ Eigenmächtige (= ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Personals der Chiemsee Marina GmbH) Veränderungen an den Hafenanlagen, Molen, Dalben etc. sind nicht gestattet. Dazu zählt auch das Anbringen von Leitern, Rosten, Klampen, Pollern, Fußmatten etc.
➢ Der/die Nutzer(in) allein ist dafür verantwortlich, dass sein/ihr Boot ordnungsgemäß vertäut ist, so dass es auch bei extremen Witterungs- und Wasserverhältnissen sicher liegt und benachbarte Boote und Anlagen nicht beschädigt. Die Vertäuung von Schiffen hat nach den Regeln guter Seemannschaft und ausschließlich mit Tauwerk zu erfolgen.
Arbeiten im Hafen
➢ Der Betrieb besonders geräuschträchtiger Geräte (z.B. Winkelschleifer, Hand- oder Kreissäge, Musikanlagen) auf der Steganlage und an Land ist nicht gestattet. Die Durchführung von großen Reparaturen, Umbauten oder Neubauten ist im Hafenbereich verboten. Unumgängliche Ausnahmen müssen vom Hafenmeister schriftlich genehmigt werden. Bei jeglichen Arbeiten ist der Umweltschutz zu beachten.
➢ Der Segelhafen Harras ist angrenzend an das Gelände der RoMed- Klinik Prien a. Ch.. Deshalb wird großer Wert auf einen ruhigen Betrieb gelegt.
➢ Der Betrieb der Krananlage und der anderen für den Hafenbetrieb benötigten Maschinen und Fahrzeugen, erfolgt ausschließlich durch das Personal der Chiemsee Marina GmbH.
Landstromanschluss
➢ Für Elektro-Landanschlüsse sind ausschließlich Leitungen und Steckverbindungen nach VDE-Norm zulässig. Dieses gilt auch für sämtliche Elektrogeräte für
230 V, die auf Booten oder zu deren Instandsetzung in Einsatz kommen. Die Geräte dürfen nur über Gummischlauchleitungen angeschlossen sein. Für Schäden haftet der jeweilige Benutzer in vollem Umfange.
➢ Die Leitungen sind auf dem Steg oder anderen Verkehrswegen und Flächen so zu verlegen, dass kein zusätzliches Unfallrisiko entsteht. Die Stromentnahme wird für alle Wasserlieger mit einer Strombereitstellungs-, Nutzungsgebühr pauschal für die Saison verrechnet. Die Höhe dieser Pauschale wird von der Chiemsee Marina GmbH festgelegt.
Sonstige Bestimmungen
➢ Die Wasserfläche des Hafens und seine Zufahrten unterliegen der ständigen Versandung und Verschlickung, so dass die Einhaltung der angestrebten Solltiefe überall und zu jeder Zeit nicht gewährleistet ist. Die Betreiberin ist nicht verpflichtet, für die jederzeitige Schiffbarkeit des Hafens zu sorgen.
➢ Unser Hafen liegt in der Nähe eines Natur- und Vogelschutzgebietes. Bitte beachten Sie die „Goldenen Regeln“ für alle Wassersportler.
➢ Hunde sind auf dem gesamten Hafengelände nicht erlaubt. Schäden oder Verunreinigungen durch Tiere sind unverzüglich zu melden bzw. zu entfernen.
➢ Antriebsmotoren von Yachten dürfen im Bereich der Steganlage nicht länger als 10 Minuten und nur mit mäßiger Drehzahl laufen. Hilfsdiesel (Generatoren und dergl.) dürfen nicht betrieben werden.
➢ Der Vertragsnehmer(in) / Bootseigner(in) verpflichtet sich keine Anstriche zu verwenden die den gesetzlichen Vorschriften widersprechen. Der Vertragsnehmer(in) / Bootseigner(in) haftet für Schäden die durch die Verwendung rechtswidriger Anstriche entstehen gegenüber der Hafenbetreiberin oder anderer Anspruchssteller.
➢ Bootslagersysteme zum Lagern der Boote an Land werden vom Eigner(in) gestellt. Eine Beurteilung der Lagersysteme, in wie weit diese für die Lagerung geeignet sind, erfolgt nicht durch das Personal der Chiemsee Marina GmbH. Der/die Eigner(in) selbst hat die Eignung zu prüfen und ggf. eine Prüfung durch ein Sachverständigenbüro zu veranlassen. Das gilt besonders bei Lagerung der Boote mit stehendem Mast.
➢ Eine Einlagerung von Lithium-Ionen-Batterien in den Booten an allen Liegeplätzen im Sommer, muss bei der Hafenverwaltung schriftlich angezeigt werden. Der Einbau und die Herstellung der Batterien muss entsprechend den VDE Normen, den DIN EN Vorgaben oder anderen Vorschiften oder Gesetze entsprechen. Vor der Einlagerung der Bootes im Winterlager müssen Lithium Batterien aus den Booten entfernt werden. Eine Lagerung auf dem gesamten Hafen Gelände und in den Gebäuden ist nicht gestattet.
➢ Der/die Vertragsnehmer(in) / Bootseigner(in) hat eine Haftpflichtversicherung für seine Yacht/Boot/Sachen abzuschließen. Die Vermieterin, vertreten durch die Mitarbeiter der Chiemsee Marina GmbH sind berechtigt, in Einzelfällen stichprobenartige Kontrollen zum Nachweis einer Versicherung vorzunehmen.
➢ Das Kranen der Boote erfolgt durch die Erfüllungsgehilfen der Chiemsee Marina GmbH. Gefährdete Stellen wie z.B. Log oder Antriebswelle sind dem Personal vor Kranbetrieb anzuzeigen. Kunden(in) die nicht beim Kranen anwesend sind, haben diese Bereiche zu kennzeichnen. Bewegliche Teile im Boot sind vor dem Kranen gegen Verrutschen zu sichern. Flüssigkeiten, insbesondere Bilgenwasser sind vor dem Kranen zu lenzen, Ausnahme Flüssigkeiten in vorgesehenen Tanks.
➢ Boote mit einer Gasanlage an Bord dürfen nur im Segelhafen liegen, wenn eine gültige Abnahmebescheinigung und regelmäßige Prüfung der Gasanlage vorgenommen wurde.
Gäste
➢ Für Gäste sind eigene Liegeplätze vorhanden. Beim Einlaufen in den Hafen bitten wir Gäste kurzzeitig im Kanal am Kran festzumachen und sich im Büro des Hafenmeisters anzumelden. Ggf. bei nicht Besetzung, ist der Hafenmeister unter 0 80 51 – 62489 zu erreichen. Hier wird dann ein endgültiger Gastliegeplatz vergeben.
➢ Vor dem Auslaufen sind bei dem Hafenmeister alle Formalitäten zu erledigen.
➢ Der Hafenmeister steht Ihnen zu den ausgewiesenen Geschäftszeiten im Sportboothafen Stippelwerft, Seestraße 127, 83209 Prien am Chiemsee zur Verfügung.
Streitbeilegungsverfahren
➢ Wir sind grundsätzlich nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Wir sind bestrebt, etwaige Meinungsverschiedenheiten mit unseren Kunden(in) auf einvernehmliche Weise beizulegen und haben hierfür qualifizierte Ansprechpartner im Haus.
➢ Verbraucherinformation zur Online-Streitbeilegung gemäß Verordnung (EU) Nr. 524/2013:
➢ Im Rahmen der Verordnung über Online-Streitbelegung zu Verbraucherangelegenheiten steht Ihnen unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission zur Verfügung.
Kontakt: info@segelhafen-harras.de
Datenschutz
➢ Personenbezogene Daten werden von uns gemäß DS-GVO verarbeitet
Diese Hafenordnung ersetzt die Hafenordnung vom Januar 2023 und tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung durch Aushang am Hafenmeisterbüro in Kraft.
Die Betreiberin
Fassung Februar 2023